Symbolbild: Blick auf das Gebäude der Stiftung Juliusspital in Würzburg
© Stiftung Juliusspital Würzburg

Stiftungen

Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man eine Vermögensmasse, die durch den Willensakt des Stifters einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Durch staatliche Anerkennung erlangt sie als juristische Person auf grundsätzlich unbeschränkte Dauer rechtliche Selbständigkeit. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 88) und in den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt.

Stiftungen in Bayern

Stiftungen haben in Bayern eine reiche und lange Tradition. In Bayern gibt es über 4.000 rechtsfähige Stiftungen (ohne kirchliche Stiftungen). Jährlich ist seit dem Jahr 2000 ein durchschnittlicher Zuwachs von deutlich über 100 neuen Stiftungen zu verzeichnen, in den letzten Jahren ist die Anzahl der Neugründungen rückläufig. Damit liegt Bayern sowohl bei der Zahl der neu errichteten als auch der insgesamt registrierten Stiftungen bundesweit in der Spitzengruppe. Die älteste noch heute bestehende Stiftung in Bayern entstand bereits im 10. Jahrhundert. In den Stiftungsverzeichnissen (siehe unter Links) finden Sie nähere Angaben zu den Stiftungen.

Was ist bei der Errichtung einer Stiftung wichtig?

Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert zwar keinen großen Aufwand, aber gerade in Zeiten niedriger Zinsen ein ausreichend großes rentierliches Vermögen, um die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Potentielle Stifter sollten möglichst konkrete Vorstellungen über das Stiftungskonzept haben, insbesondere was den vorgesehenen Zweck und die Verwaltung betrifft, bevor ein Antrag auf Anerkennung gestellt wird. Zuständig für die Anerkennung von rechtsfähigen Stiftungen sind in Bayern die Bezirksregierungen. Diese stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Stiftungsaufsicht

Stiftungen, die öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht) - im Regelfall ist das die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Ehrenamt in Stiftungen

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Stiftungen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane tragen die Verantwortung für die Verwaltung der Stiftungen und sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Näheres legt der Stifter bei Errichtung der Stiftung in der jeweiligen Stiftungssatzung fest. Dort ist auch geregelt, wie sich die Stiftungsorgane zusammensetzen und wer deren Mitglieder ernennt oder vorschlägt.

Möglichkeiten für ehrenamtliches Engagement bieten die sogenannten Bürgerstiftungen. Dieser Stiftungstyp hat sich etwa Mitte der 1990er Jahre entwickelt und weist seither beständige und dynamische Zuwachszahlen auf. Eine herkömmliche Stiftung wird von einer oder wenigen Personen gegründet. Im Unterschied dazu sind Bürgerstiftungen Gemeinschaften von Stiftern und Zustiftern, die das Stiftungskapital erst langfristig durch eine Vielzahl eher kleinerer Zustiftungen aufbauen und die sich auch aktiv in der Stiftungsarbeit engagieren. Sie sind geprägt durch ihre regionale Ausrichtung, dienen der aktiven Mitgestaltung der örtlichen Gemeinschaft und verfolgen in der Regel einen entsprechend weitgefassten Stiftungszweck. Mehrere tausend ehrenamtliche Gremienmitglieder engagieren sich bundesweit in über 400 Bürgerstiftungen mit Zeit, Ideen und Geldmitteln (Quelle: Stiftung Aktive Bürgschaft).

Wenn Sie sich in solchen Stiftungen ehrenamtlich engagieren möchten, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde oder bei Gemeinden im Umkreis oder nutzen Sie die angeführten Links.

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