Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland
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Aufenthaltsrecht

Zuständig sind die Ausländerbehörden, die in Bayern Teil der Landratsämter und der Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten sind, bzw. bei (abgelehnten) Asylbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen die Zentralen Ausländerbehörden, welche Teil der Regierungen sind.

Die Rechtstellung von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

EU-Bürger genießen Freizügigkeit. Sie können jederzeit nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen sie nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Wer sich länger als drei Monate aufhalten will, braucht dafür besondere Gründe und genießt ein Aufenthaltsrecht insbesondere als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung oder als niedergelassener selbständig Erwerbstätiger. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Es muss ggf. gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt (Bescheinigung über ihr Daueraufenthaltsrecht).

Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder), die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie einen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Sie benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus (Aufenthaltskarte). Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn dieser daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit ihm in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt (Daueraufenthaltskarte).

Nur unter engen Voraussetzungen kann EU-Bürgern und deren Familienangehörigen das Freizügigkeitsrecht von der Ausländerbehörde entzogen werden.

Für alle übrigen Ausländer gilt bundesweit das Aufenthaltsgesetz. Es ist zum 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Folgende Leitlinien liegen ihm zugrunde:

  • Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen
  • Begrenzung der Zuwanderung in die Sozialsysteme, vor allem unter Missbrauch des Asylrechts
  • Integration der rechtmäßig und dauerhaft bei uns lebenden Ausländer in unsere Gesellschaft

Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Visa werden von den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland erteilt. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten (ohne Erwerbstätigkeit) ist ein sogenanntes Schengen-Visum erforderlich, im Übrigen ein nationales Visum. Staatsangehörige bestimmter Staaten, zum Beispiel aus den USA, aus Kanada oder Japan, sind von der Visumpflicht befreit (Staatenliste des Auswärtigen Amtes).

Für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger meist einen Aufenthaltstitel. Neben dem Visum für die Einreise sieht das Aufenthaltsgesetz folgende Aufenthaltstitel vor:

Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel!) für die Dauer des Asylverfahrens.

Ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen, prüft die örtliche Ausländerbehörde. Die Aufenthaltstitel werden seit 2011 in Kartenform als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt.

Das Aufenthaltsgesetz kennt fünf Aufenthaltszwecke, für die ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit (siehe auch Thema Fachkräftezuwanderung)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (siehe auch Themen AsylHärtefallkommission und Chancen-Aufenthaltsrecht)
  • familiäre Gründe (vor allem Ehegatten- und Kindernachzug)
  • besondere Aufenthaltsrechte (zum Beispiel für ehemalige Deutsche).

Am 31.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Kraft getreten. Unter gewissen Voraussetzungen können geduldete Ausländer für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten, um in dieser Zeit die Voraussetzungen eines Anschlusstitels zu erfüllen (u. a. Sicherung des Lebensunterhalts und Klärung der Identität). Der Antrag kann bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Genauere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zum Vollzug finden Sie hier: IMS vom 27.01.2023 (Az. F4-2081-3-88-218). Hinweise zu den Voraussetzungen der Anschlusstitel nach §§ 25a und 25b AufenthG finden Sie hier: IMS vom 02.08.2023 (Az. F2-2082-1-79-8).

Ausländer, die hier rechtmäßig und auf Dauer leben wollen, müssen sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland integrieren. Das Aufenthaltsgesetz fördert die Integration, fordert sie aber auch.

Das wichtigste Instrument der Förderung sind die Integrationskurse, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bundesweit organisiert und finanziert werden. Der Integrationskurs besteht grundsätzlich aus einem Sprachkurs mit 600 Stunden und einem Orientierungskurs mit 60 Stunden und wird durch einen Test abgeschlossen. Neu eingereiste Ausländer haben häufig einen Anspruch auf Teilnahme. Andere Ausländer können zugelassen werden, wenn Kursplätze frei sind.

Ausländer, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, dem drohen Sanktionen über Bußgeld, Zwangsgeld bis zur Ausweisung. Hier zeigt sich der Aspekt des Forderns. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, aber auch die Erteilung von unbefristeten Aufenthaltstiteln ist in der Regel abhängig vom erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Verwaltungsserviceportal.

Wir haben uns einer Asylpolitik der Humanität und Ordnung verpflichtet. Das Asylrecht für individuell politisch Verfolgte steht für uns nicht zur Diskussion. Der Schutz für Kriegsflüchtlinge gilt für die Dauer der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat. Damit das System nicht ausgenutzt wird und funktioniert, verfolgen wir aber auch eine konsequente Rückführungspraxis für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen.

Sofern sich ein Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, so hat er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Hierfür wird ihm regelmäßig eine Frist gesetzt, innerhalb der er das Bundesgebiet zu verlassen hat. Eine Pflicht zur Ausreise innerhalb der gesetzten Ausreisefrist besteht auch, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist oder eine Ausweisung - zum Beispiel wegen Straftaten - erfolgt ist.

Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden die betroffenen Personen aufgefordert, freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.

Zur selbstbestimmten Rückkehr in das Heimatland wird ausreisepflichtigen Ausländern im ablehnenden Bescheid des BAMF eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Sofern der Ausländer die Frist zur freiwilligen Ausreise erheblich überschreitet, kann die Ausländerbehörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Ausländer anordnen, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert.

Das 2018 gegründete Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) bündelt die organisatorischen Aufgaben zur Abwicklung von freiwilligen Ausreisen. Individuelle Beratungen zur freiwilligen Rückkehr und Antragstellung auf Förderung durch Rückkehr- und Reintegrationsprogramme erfolgen über die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und die Zentralen Rückkehrberatungsstellen (ZRB) sowie Coming Home.

Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor, sind die Ausländerbehörden bundesgesetzlich verpflichtet, die vollziehbare Ausreisepflicht durch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) zu vollziehen (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Die bayerischen Ausländerbehörden sind an die ausländerrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Ihnen obliegt lediglich der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung, also die Überwachung der freiwilligen Ausreise und die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung.

Die zuständige Ausländerbehörde – in der Regel eine der sieben Zentralen Ausländerbehörden – in Bayern veranlasst die Abschiebung: hierfür beauftragt sie das LfAR, für den betroffenen Ausländer eine Abschiebungsmaßnahme zu organisieren. Das LfAR wiederum ist für die Organisation und Abstimmung der Abschiebungsmaßnahme sowie für weitere damit verbundene Maßnahmen zuständig.

Die Kosten, die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. Mit dem Vollzug der Abschiebung tritt ein (befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Ausländer in Kraft. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird i. d. R. im Bescheid des BAMF oder mit Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde festgesetzt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Für die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots wird der Ausländer im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung sowie im Informationssystem der Polizei zur Festnahme ausgeschrieben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.

Wir sind der Meinung, dass der Staat bei Straffälligkeit und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit konsequent durchgreifen muss. Es war und ist daher unsere oberste Priorität, den Aufenthalt von Straftätern, Gefährdern und Personen, die durch Gewalttaten oder Randale auffällig wurden, so schnell wie möglich zu beenden. Um eine schnelle und konsequente Aufenthaltsbeendigung gewalttätiger Ausländer sicherzustellen, haben wir zwischenzeitlich eigens eine Task Force Straftäter beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) gegründet. Hier wird die behördliche Zusammenarbeit für eine schnelle und konsequente Aufenthaltsbeendigung schwer straffälliger Ausländer gebündelt.

Im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist die AG BIRGiT (Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/ Extremismus) angesiedelt. Dieses Gremium setzt sich für die Bekämpfung des islamistischen Terrorismus bzw. Extremismus ein, in dem die sicherheitsrechtlichen Instrumente des Aufenthaltsgesetzes effektiv eingesetzt werden.

Am runden Tisch der AG BIRGiT kommen Vertreter des LfAR, des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Landeskriminalamtes, der Bundespolizei, des BAMF, der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg regelmäßig zusammen, um sich abzustimmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die rechtlich und verwaltungstechnisch möglich sind, um den Handlungsspielraum von Gefährdern einzuschränken und deren Aufenthaltsbeendigung zu beschleunigen.

Weitere Informationen zur AG BIRGiT finden Sie in unserem Flyer.

Im Vorfeld der Abschiebung prüft die zuständige Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit, ob einer Abschiebung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Sofern dies der Fall ist, hat sie dem Ausländer zeitweise eine Duldung (§ 60a AufenthG) zu erteilen. Die Duldung führt nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, da die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt. Ein Duldungsanspruch kommt z.B. in Betracht bei Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall, bei unterbrochenen Verkehrswegen, bei Vorliegen eines Abschiebungsstopps oder bei schützenswerten familiären Bindungen. Häufig fehlen aber auch Reisepässe oder Identitätspapiere, um eine Abschiebung durchzuführen.

Die Klärung der Identität hat unter anderem aus Sicherheitsüberlegungen herausragende Bedeutung. Es ist ein unabweisbares Grundbedürfnis jedes Staates zum Schutze der eigenen Bevölkerung zu wissen, wer sich im Staatsgebiet aufhält. Sofern kein gültiger Reisepass oder anderes Identitätspapier vorliegt, muss oft vor dem Vollzug der Abschiebung die Identität des Ausländers geklärt werden. Die möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer ist daher Kernaufgabe der Zentralen Ausländerbehörden. Sofern die zuständige (zentrale) Ausländerbehörde die Identität nicht klären kann, kann sie das LfAR (Zentrale Passbeschaffung) ersuchen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung unterstützend tätig zu werden.

Die zuständige Ausländerbehörde kann aber auch im Vorfeld der Abschiebung Maßnahmen nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes treffen, um einen Ausländer zur Ausreise zu bewegen bzw. um die Abschiebung des Ausländers zu sichern. Beispielsweise kann gegen den Ausländer eine Wohnsitz- oder Meldeauflage angeordnet werden. Auch kann der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich beschränkt werden, wenn er beispielsweise wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist oder er über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit täuscht.

Gegen einen Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, kann eine Ausweisungsverfügung erlassen werden. Dies hat zur Folge, dass ein bestehender Aufenthaltstitel des Ausländers erlischt bzw. dem Ausländer ein Aufenthaltstitel zukünftig nicht erteilt werden darf.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausländer auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft bzw. Ausreisegewahrsam genommen werden.

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